Leistungen
Energieberatung & Planung
Energetische Baubegleitung
Energieausweise
Thermische Bauphysik
Messungen
Energieausweise gem. EnEV
Das bedeutet, dass jeder Eigentümer bei Neu-Vermietung, Verpachtung und Verkauf seiner Wohnimmobilie den Energieausweis, entsprechend der aktuellen Energieeinsparverordnung, Mietern und Käufern zugänglich machen muss. Seit dem 01.07.2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die Ausweispflicht. Alle Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Als Energieberater stelle ich Energieausweise für Wohn- oder Nichtwohngebäude als Bedarfs- und Verbrauchsausweis aus.
Welchen Energieausweis Sie für Ihren Neubau oder Bestand benötigen, erfahren Sie hier:
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- für Wohn- und Nichtwohngebäude
- als Bedarfs- oder Verbrauchausweis
Das bedeutet, dass jeder Eigentümer bei Neu-Vermietung, Verpachtung und Verkauf seiner Wohnimmobilie den Energieausweis, entsprechend der aktuellen Energieeinsparverordnung, Mietern und Käufern zugänglich machen muss. Seit dem 01.07.2009 gilt auch für Nichtwohngebäude die Ausweispflicht. Alle Energieausweise haben eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Als Energieberater stelle ich Energieausweise für Wohn- oder Nichtwohngebäude als Bedarfs- und Verbrauchsausweis aus.
Welchen Energieausweis Sie für Ihren Neubau oder Bestand benötigen, erfahren Sie hier:
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Energienachweis nach Energieeinsparverordnung (EnEV 2016)
Grundlage für die Bewertung der energetischen Qualität eines Neubaus und eines Bestandsgebäudes sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der derzeit gültigen Fassung von 2016.
Bei Neubauten sind darüber hinaus Anforderungen des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) sowie des sommerlichen Wärmeschutzes einzuhalten.
Nachweis nach EEWärmeG
Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bezieht sich ausschließlich auf Neubauten, unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt.
Austausch- und Nachrüstungsverpflichtungen
Im Fall des Verkaufs von Gebäuden bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Nachrüst- und Austauschverpflichtungen für Heizkessels die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und keine Niedertemperatur oder Brennwertkessels sind.
So dürfen auch Heizkessel ab einem Alter von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.
Grundlage für die Bewertung der energetischen Qualität eines Neubaus und eines Bestandsgebäudes sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der derzeit gültigen Fassung von 2016.
Bei Neubauten sind darüber hinaus Anforderungen des Erneuerbare Energien Wärmegesetzes (EEWärmeG) sowie des sommerlichen Wärmeschutzes einzuhalten.
Nachweis nach EEWärmeG
Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien bezieht sich ausschließlich auf Neubauten, unabhängig davon, ob es sich um ein Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude handelt.
Austausch- und Nachrüstungsverpflichtungen
Im Fall des Verkaufs von Gebäuden bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Nachrüst- und Austauschverpflichtungen für Heizkessels die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und keine Niedertemperatur oder Brennwertkessels sind.
So dürfen auch Heizkessel ab einem Alter von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden.